Absturzsicherung im Korb einer Drehleiter bzw. Hubrettungsbühne
FBFHB-029 Stand: 16.04.2021
In Körben von fahrbaren Hubarbeitsbühnen im "gewerblichen Bereich" besteht grundsätzliche die Anforderung, eine geeignete PSA zur Absturzsicherung (PSAgA) anzulegen. Da immer wieder Fragen auftauchen, ob diese Anforderung auch auf die Drehleitern der Feuerwehr "übertragen" werden muss, hat sich der DGUV jetzt in seiner Fachbereich Aktuell FBFHB-029 der Frage angenommen, in welchen Fällen eine PSA gegen Absturz (PSAgA) im Korb der Drehleiter notwendig ist und wann eben auch nicht.
Das vollständig geschlossene Geländer des Korbes einer Drehleiter ist geeignet, um Personen gegen Absturz zu sichern (technische Maßnahme)!
Bei manchen Tätigkeiten mit der Drehleiter können jedoch Situationen eintreten, bei welchen das Geländer seine Schutzfunktion nicht mehr erfüllen kann oder der Leiterpark der Drehleiter durch weitere Einflüsse so stark bewegt wird, dass der sog. „Peitschen- oder Katapulteffekt", wie er von Hubarbeitsbühnen aus dem gewerblichen Bereich bekannt ist, eintreten kann und Personen herausgeschleudert werden könnten.
In der FBFHB-029 führt der DGUV an, in welchen Situationen daher das Anlegen einer geeigneten PSAgA zur Sicherung durch Auffangen notwendig ist, da Absturzgefahr besteht und ebenso, wann diese Maßnahme nicht notwendig ist.
Die Inhalte dieses FB Aktuell gelten sinngemäß auch für Hubrettungsbühnen gemäß DIN 14701-1 und DIN EN 1777.